In einem Gebäude mit 3 bis 15 Parteien erfolgt die Nutzung des PV-Stroms vorzugsweise durch die Umsetzung eines virtuellen oder physischen Summenzählermodells, für alle oder einen Teil der Bewohner, oder die Beschränkung auf einen Verbraucher (Allgemeinstrom, oder Vermieter), z.B. wenn die Leistung der Anlage den Aufwand für die Versorgung der Wohneinheiten als nicht lohnenswert erachtet wird (z.B. weniger als 1 kWp pro Partei).
Das oben genannte Messkonzept für "separate Anlagen" (s.o. Zweifamilienhäuser) ist auch anwendbar vorausgesetzt, dass die Anzahl der Bewohner entsprechend gering ist.
Hier unten ist der Unterschied zwischen einem physischen und virtuellem Summenzählermodell dargestellt, basiert auf Schemen vom VBEW.
Messkonzept | Physischer Summenzähler | Virtueller Summenzähler | Getrennte Anlagen |
Kostenerhöhend (Infrastruktur) | Physischer Summenzähler, Wandlerschrank für den Summenzähler (ab 4-5 Wohneinheiten) | - | Wechselrichter je PV-Anlage und Anschluss hinter einem Zweirichtungszähler des Verbrauchers |
Kostenerhöhend (Dienstleistung) | Ggf. Abrechnung durch einen Dienstleister: ggf. fernauslesbare Zähler, wenn Dienstleister für die Abrechnung zuständig sind, evtl. registrierter Lastgangmessungszähler (meist teurer als vom gMsB), Mess- und Abrechnungskosten | Grundgebühr pro Teilnehmende für den Betrieb der Zähler vom MsB, evtl. zusätzliche Grundgebühr für die Abrechnung durch den Messstellenbetreiber | Grundgebühr pro Teilnehmende für den Betrieb der Zähler vom MsB, evtl. zusätzliche Grundgebühr für die Abrechnung des PV-Stroms durch den PV-Anlagenbetreiber |
Kostensenkend (Infrastruktur) | keine intelligente Messsysteme (Smart Meter) pro Verbraucher erforderlich (geeichte Unterzähler sind ausreichend) | kein physischer Summenzähler erforderlich | kein physischer Summenzähler erforderlich |
Kostensenkend (Dienstleistung) | Zukauf des Reststroms in großer Menge (evtl. dadurch günstiger Tarif), eine einzige Grundgebühr für den Reststrom (nur ein Zähler) | Preisobergrenze für den Messstellenbetrieb für Smart Meter | einfache Abrechnung |
Die Betreibermodelle für MFHs, die einem Vermieter gehören, ähneln denen von Zweifamilienhäusern. Sie werden generell aufgrund der geringen Anzahl der Wohneinheiten, ohne externe Dienstleister umgesetzt, mit Ausnahme von Dienstleistern, die lediglich die Messtechnik und Abrechnung anbieten (Liste von MFH-Dienstleister). Nach der EnWG-Novelle und deren Einführung der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung als neues Betreibermodell werden Vermieter künftig nicht mehr Vollversorger sein müssen, sondern lediglich PV-Strom an ihre Mieter verkaufen können. Hier ist der neue Mustervertrag (1f) PV-Gebäudeversorgung zu verwenden.
Die untere Tabelle stellt den Unterschied zwischen Stromlieferungsmodelle (1b / 1f) für gemeinschaftliche betriebenen Anlagen und der Selbstnutzung des PV-Stroms durch die Errichtung getrennter Anlagen jeweils von einem Bewohner betrieben vor. Die Vermietung der Wohnung mit Nebenleistung Strom (2c - PV Wohnungsmiete) ist eine weitere Möglichkeit, die nicht als Stromlieferung betrachtet wird.
Betreibermodell / Mustervertrag | Vollversorgung mit Stromlieferung an Bewohner (1b) | Ergänzungsversorgung Mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, Stromlieferung an Bewohner (1f) | Ergänzungsversorgung mit getrennten PV-Anlagen, Selbstnutzung der einzelnen Bewohner durch die Pacht der PV-Anlage (2a/2b) | |
Unterschied bezüglich damit verbundener Melde- und Vertragspflichten | Anzeigepflicht beim Zollamt für die Stromsteuerbefreiung, keine Vereinfachung der Verträge und Rechnungen | Anzeigepflicht beim Zollamt für die Stromsteuerbefreiung, Vereinfachung der Verträge und Rechnungen | Keine Anzeigepflicht beim Zollamt für die Stromsteuerbefreiung | |
Messkonzept | Physischer oder Virtueller Summenzähler | Virtueller Summenzähler | Zweirichtungszähler pro Verbraucher | |
Art der Zuteilung des PV-Stroms | Freie Zuteilung | Zuteilung teilweise von gesetzlichen Vorgaben bestimmt | Direkt Nutzung: Keine Zuteilung erforderlich | |
Zuständig für die Zuteilung des PV-Stroms hinter dem Summenzähler | PV-Anlagenbetreiber | Netzbetreiber / Messstellenbetreiber | - |
Für Gemeinschaften, sowohl WEGs als Genossenschaften oder andere gemeinschaftliche Wohnformen, ist die einfachste Form der Umsetzung die Kombination der Betreibermodelle (3a-d) Selbstversorgung und ggf. Mieter (2c) PV-Wohnungsmiete. Die Prinzipien dieser Modelle werden unten angeführter Tabelle erläutert. Diese Betreibermodelle-Kombination funktionniert auch mit einem virtuellen Summenzähler, wobei (2c) die Vollversorgung des Mieters voraussetzt.
Betreibermodell / Mustervertrag | (2c) PV-Wohnungsmiete | (3a-d) Selbstversorgung |
Mögliche Messkonzepte | Virtueller oder Physischer Summenzähler mit oder ohne Kaskade | Virtueller oder Physischer Summenzähler mit oder ohne Kaskade |
Investor | Vermieter der Wohnung (durch die Gemeinschaft) | Gemeinschaft |
PV-Anlagenbetreiber | Gemeinschaft | Gemeinschaft |
Unterzeichner des Reststromabnahmevertrags | Gemeinschaft | Gemeinschaft (Virtueller oder Physischer Summenzähler - Vollversorgung) |
Veräußerungsform des PV-Stroms | Mieterhöhung | Vermiedene Netzstromkosten der Gemeinschaft-Mitglieder |
Messkonzepte
Der Verband der Bayerischen Energie und Wasserwirtschaft e. V. veröffentlicht eine Broschüre zu Messkonzepte für Erzeugungsanlagen. Die Letzte Ausgabe enthält das Messkonzept für die "gemeinschaftliche Gebäudeversorgung" vorbehaltlich der Verabschiebung des Solarpakets I.
Faktenblatt: Gemeinschaftliche Nutzung von PV-Strom in Ein- und Mehrparteiengebäuden
Neue Veröffentlichung des PV Netzwerk Baden-Württemberg, inklusive der Neuerungen durch das Solarpaket I; für Privat- und Gewerbesektor. Stand: Juni 2024.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung - Solarenergie gemeinsam nutzen
Neue Veröffentlichung des Bündnis BürgerEnergie e.V. Berlin: ein Leitfaden zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung