Hier werden wir nach und nach Beispiele aus der Praxis darstellen:
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV)
Zurzeit muss man bei der Sache noch Geduld üben: Nur sehr wenige Messstellbetreiber (grundzuständige wie wettbewerbliche) können die Umsetzung einer GGV als Betreibermodell ermöglichen. Letzlich wurde die Möglichkeit einer Ergänzungsversorgung vor weniger als ein Jahr beschlossen.
Eine von uns im November 2024 durchgeführten Umfrage mit 150 Erwerbern unseres Mustervertrags (1f) PV-Gebäudestrom hat bestätigt, was wir auch in der Praxis erleben: entweder sind die intelligente Messeinrichtungen nicht verfügbar (beim grundzuständigen Messstellenbetreiber) und/oder die Messstellenbetreiber können die notwendigen differenzierten Zeitreihen nicht abbilden und den Aufteilungsschlüssel nicht anwenden.
Wir versuchen jedoch, im Folgenden die uns bekannten Referenzen zu den in Deutschland durchgeführten Projekten zusammenzustellen:
Wenn Sie als Kunde, Messstellenbetreiber oder Dienstleister weitere Projekte bekannt machen wollen, kontaktieren Sie uns (DGS Franken) gerne.
(Stand : März 2025)
Mieterstromprojekte mit virtuellem Summenzähler
Offiziell können Mieterstromprojekte seit Mai 2023 mit einem virtuellen Summenzähler umgesetzt werden (§20 Abs. 1d EnWG). Hier geht es darum erhebliche Kosten eines kompletten Umbaus der Zählerinfrastruktur durch den Einbau intelligenter Messsysteme und rechnerische Ermittlung der Netzbezug / -einspeisung zu vermeiden. Diese Mieterstromprojekte, die auch als „Ein-Zähler-Modelle“ bezeichnet werden, berechtigen weiterhin zu einem Mieterstromzuschlag (§21 EEG, §42a EnWG) und ermöglichen indirekte Ersparnisse durch den Wegfall des Grundpreises pro Verbraucher und ggf. geringeren Netzstrompreis.
Ähnlich aber wie die oben beschriebene GGV, ist diese Art vom Mieterstrom zurzeit noch schwer umzusetzten. Die Gründe sind die gleichen, nämlich dass die Hindernisse eher im Messkonzept als im Betreibermodell selbst liegen.
Wir versuchen jedoch, im Folgenden die uns bekannten Referenzen zu den in Deutschland durchgeführten Projekten zusammenzustellen:
Mieterstrom in Gewerbe (Umsetzung durch den Dienstleister Solarize setzt Mieterstrom und den grundzuständige Messstellenbetreiber in Karlsruhe): Die Stadtwerke Karlsruhe treiben Mieterstrom voran (Solarizes Website)
Weitere Projekte sind in Planung:
Wenn Sie als Kunde, Messstellenbetreiber oder Dienstleister weitere Projekte bekannt machen wollen, kontaktieren Sie uns (DGS Franken) gerne.
(Stand : Januar 2025)
Auf Basis ihrer langjährigen Erfahrung in der Beratung zu PV in Mehrfamilienhäuser hat die Energieagentur Regio Freiburg (EARF) Praxisbeispiele dagestellt, die die Machbarkeit verschiedener Betreiberkonzepte nachweisen. Die Referenzprojekte sind in folgende Kategorien gemäß dem Inhaltsverzeichnis des Leitfadens aufgeteilt:
Stand : 08/2024.
Gemeinschaften haben die Wahl zwischen unterschiedlichen Betreibermodelle, wie hier (Rubrik Wissen) beschrieben: kleines MFH oder großes MFH. Für große MFHs (ab 15 Parteien) stellt sich zunächst einmal die Frage, ob eine Gemeinschaft die PV-Anlage selbst umsetzen, ggf. inwieweit (Investition, Betrieb, Abrechnung) will, oder ob sie einen MFH-Dienstleister beauftragen möchte. Für kleine MFHs gibt es aufgrund fehlender Dienstleister nur die Möglichkeit einer eigenständigen Umsetzung.
In dieser Präsentation stellt die EARF die Vorteile und Nachteile möglicher Betreiberkonzepte sowie ein Praxisbeispiel vor.
Auf dem Dach von Mehrfamilienhäusern wird es manchmal eng und die installierbare PV-Leistung pro Wohneinheit wird gering. Beim geringem Potenzial oder Kapital, kann es daher sinnvoll sein, die Versorgung mit Photovoltaik-Strom auf den Allgemeinstrom zu beschränken.
Die EARF beleuchtet diesen Anwendungsfall mit der folgenden Präsentation.
In MFHs, die einem Vermieter gehören, kommt oft die Frage auf, welchen Preis für den PV-Strom anzusetzen ist. Die Antwort findet sich in §1 Abst. 1 der Betriebskostenverordnung: „…Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.“ In einfachen Worten bedeutet das, dass als PV-Wert der tatsächlich vermiedene Bezugsstrompreis angesetzt werden kann.
Eine Kalkulationshilfe für die Nebenkosten finden Sie beim Mustervertrag (1c) PV-Strom im Haus.
Unterschiedliche Gründe können dazu führen, eine Anlage oder einen Teil einer Anlage, in Volleinspeisung anzuschließen, u.a.:
In der folgenden Präsentation schildert die EARF das Modell Volleinspeisung.